Experten-Blog
Ihrer Anwaltskanzlei Klaudia Krack

Rechtliche Informationen
und hilfreiche Links

Hier biete ich Ihnen aktuelle rechtliche Informationen und hilfreiche Links zu verschiedenen Rechtsgebieten.
 

Ihre Anwältin Klaudia Krack   

Familienrecht

Sie sind nicht verheiratet und werden Vater?

Hier finden Informationen zu Vaterschaft, Sorgerecht und Umgangsrecht

 

(Unter Service können Sie sich ein entsprechendes Merkblatt gerne herunterladen.)

 

 

 

1. Vaterschaftsanerkennung

 

Als nicht verheirateter Vater gelten Sie rechtlich nur dann als Vater, wenn Sie die Vaterschaft durch öffentliche Beurkundung anerkannt haben. Diese Anerkennung erfordert die Zustimmung der Mutter. Sie kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen.

 

Die Vaterschaftsanerkennung ist möglich beim:

- Standesamt
- Jugendamt
- Notar

 

Wichtig:     Ohne eine Vaterschaftsanerkennung gem. § 1592 Nr. 2 BGB haben Sie keine rechtliche Stellung gegenüber dem Kind 

                    – weder Rechte noch Pflichten.

 

2. Sorgerecht

 

Nicht verheiratete Mütter haben zunächst allein das Sorgerecht.

 

Nach Anerkennung der Vaterschaft ist ein gemeinsames Sorgerecht durch die Abgabe einer gemeinsame Sorgeerklärung – beim Jugendamt oder Notar - möglich. Sie können beim Familiengericht gemäß § 1626a Abs. 2 BGB einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge stellen.

Verweigert die Mutter das gemeinsame Sorgerecht, können Sie gemäß § 1671 Abs. 2 BGB beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen. 

 

Das Gericht prüft den Antrag unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls. In der Regel wird das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen, sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegensprechen.

 

3. Umgangsrecht

 

Auch wenn Sie kein Sorgerecht haben, steht Ihnen ein Umgangsrecht mit Ihrem Kind zu (§ 1684 BGB).

Ebenso hat das Kind ein Recht auf den Umgang mit Ihnen.

 

Wenn keine einvernehmliche Regelung möglich ist, kann das Familiengericht verbindliche Regelungen zum Umgang treffen (z. B. Besuchszeiten, Ferienregelung usw.).

 

Hinweis:    Ein regelmäßiger, stabiler Kontakt zum Kind wird vom Gericht grundsätzlich als förderlich angesehen.

 

4. Unterhaltspflicht

 

Als rechtlicher oder biologischer Vater sind Sie zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet, unabhängig vom Sorgerecht.

 

Die Höhe richtet sich nach Ihrem Einkommen sowie der Düsseldorfer Tabelle.

 

Sollte der Unterhalt nicht freiwillig gezahlt werden, kann das Jugendamt den Unterhalt geltend machen. Ein Unterhaltstitel kann ggf. auch rückwirkend erwirkt werden – maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Aufforderung.

 

5. Namensrecht

 

Wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht, bestimmt allein die Mutter den Nachnamen des Kindes.

 

Besteht gemeinsames Sorgerecht, können beide Elternteile den Namen einvernehmlich festlegen.

 

6. Jugendamt

 

Das Jugendamt hat die Pflicht, die Mutter nach der Geburt des Kindes zu beraten und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. 

 

Der Vater kann auch die Beistandschaft des Jugendamts beantragen, um rechtliche Unterstützung zu erhalten.

 

7. Empfehlung für Sie als Vater

 

✅  Lassen Sie die Vaterschaft frühzeitig anerkennen – am besten vor der Geburt.

✅  Führen Sie ein offenes Gespräch mit der Mutter über eine gemeinsame Sorgeerklärung.

✅  Pflegen Sie frühzeitig und regelmäßig Kontakt zum Kind.

✅  Nutzen Sie das Beratungsangebot des Jugendamts – es ist kostenlos.

✅  Ziehen Sie ggf. eine juristische Beratung hinzu, wenn keine Einigung erzielt wird.

 

 

Ansprechpartner für Sie

 

📍 Ihr zuständiges Jugendamt (Ort, an dem die Kinder leben)

📞 Telefonnummer Jugendamt:

📧 E-Mail oder Website des Jugendamts:

👨‍⚖️ Familienrechtsanwalt bei weiterem Klärungsbedarf

Klaudia Krack
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E-Mail:   klaudia.krack@kanzlei-krack.de

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